Wer im Job leiser treten und Stunden reduzieren möchte, sollte sich im Vorfeld gut informieren und persönlich beraten lassen. Was es zu beachten gilt, weiß Mag. Martina Chlestil von der AK Wien im Interview (Stand: Juli 2018).
Was soll ich beachten, wenn ich mein Arbeitspensum reduzieren will bzw. muss?
Wenn ArbeitnehmerInnen aufgrund einer chronischen Erkrankung ihr Arbeitspensum (im Sinne von Arbeitszeitausmaß) reduzieren wollen bzw. müssen, dann ist mit dem ArbeitgeberInnen eine Vereinbarung über die neue Wochenarbeitszeit zu treffen. Nachteilig ist, dass dadurch auch der Entgeltanspruch entsprechend reduziert wird. Und es gibt generell kein Recht auf Rückkehr auf den Vollzeitarbeitsplatz, es sei denn, es wird vereinbart.
Zu beachten ist, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung die Mindestsicherung nur unter Umständen zum Tragen kommt und mangels „Invalidität“ keine Pension bezogen werden kann. Ratsam ist es, vor Reduktion der Arbeitszeit mit dem Sozialministeriumservice Kontakt aufzunehmen, um die Unterstützungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz durch das Sozialministeriumservice abzuklären: technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, Entgeltzuschüsse.
Kann mir durch diese Reduzierung zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachteil entstehen? Vor allem bei fortschreitender Krankheit?
Grundsätzlich dürfen Sie wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden. So sind Ihnen etwa auch freiwillig geleistete Sonderzahlungen, die Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden, zumindest im aliquoten Ausmaß zu gewähren.
Teilzeitarbeit bringt aber ein geringeres Arbeitsentgelt und geringere am Arbeitsentgelt anknüpfende Ansprüche mit sich: etwa eine geringere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, einen geringeren Abfertigungsanspruch, geringeres Arbeitslosengeld, eine geringere Pension.
An wen kann ich mich wenden für eine persönliche Beratung?
Für weiterführende Beratungen steht die Arbeiterkammer Wien ihren Mitgliedern gerne zur Verfügung.
Beratung und Unterstützung gibt es zudem bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Was ist eine Wiedereingliederungsteilzeit?
Nach einem langen Krankenstand ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz oft schwierig. Um Rückfälle zu vermeiden und einen sanfteren Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen, gibt es seit 1. Juli 2017 die Wiedereingliederungsteilzeit.
Wenn Sie nach einem längeren Krankenstand – dieser muss mindestens sechs Wochen ununterbrochen gedauert haben – schrittweise an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen, können Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren. Die Arbeitszeitreduktion müssen Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren; ein Rechtsanspruch darauf besteht leider nicht. Zu beachten ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit kein Teilkrankenstand ist, daher kann sie nur von voll arbeitsfähigen Beschäftigten in Anspruch genommen werden.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit erhalten Sie ein aliquotes Entgelt für Ihre Tätigkeit, das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, ist Ihr Gehalt auch um 50 % geringer. Zusätzlich bekommen Sie Wiedereingliederungsgeld. Das ist eine Leistung der Krankenversicherung und soll den Einkommensverlust abmildern. Das Wiedereingliederungsgeld ist so hoch wie das erhöhte Krankengeld. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat und für maximal 6 Monate (einmalig verlängerbar um maximal 3 Monate) vereinbart werden.
Nähere Infos finden Sie auf der Website der Arbeiterkammer.
Anmerkung der Redaktion:
Bei dieser Information handelt es sich um den Wissensstand vom Juli 2018. Bitte beachten Sie! Das ist nur eine allgemeine Information. Bitte informieren Sie sich persönlich bei den angeführten Anlaufstellen.
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